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   KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20   

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https://dejure.org/2021,50006
KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20 (https://dejure.org/2021,50006)
KG, Entscheidung vom 23.11.2021 - 9 U 1093/20 (https://dejure.org/2021,50006)
KG, Entscheidung vom 23. November 2021 - 9 U 1093/20 (https://dejure.org/2021,50006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als Gebührenschuldner; Nutzung eines Anliegergrundstücks als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs; Verstoß gegen das Gleichheitsgebot durch willkürliche Doppelbelastung des Eigentümer der Privatstraßen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist das Buchgrundstück. 2. Auch der Teil eines Anliegergrundstückes, der als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzt wird, ist gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 StrReinG als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelt Keine Entgeltfreiheit für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne Benutzungsentgelt keine Gegenleistung für die Reinigung eines Straßenabschnitts Vermeidung einer gegen das ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenreinigungsentgelt auch für Privatstraßen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06

    Öffentliche Daseinsvorsorge: Anspruch auf Erstattung von

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG einzuschränken (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 23, juris).

    bb) Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des 11. Zivilsenates des Kammergerichts (Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 18, juris) stützen, um daraus ableiten zu können, dass Grundstücke, die selbst Verkehrswege darstellen, keine Anliegergrundstücke sein können.

    Mithin sollen nach Auffassung des Gesetzgebers etwaige Unbilligkeiten oder unzumutbare Härten im Wege einer individuellen Regelung grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) und nicht über einen generellen Wegfall der Entgeltpflicht aufgefangen werden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 25, juris).

    Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, muss er ggf. entsprechende Umstände in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend machen bzw. sich an den Gesetzgeber wenden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Rn. 29, juris).

  • RG, 10.10.1900 - V 161/00

    Auflassung; Zurückführung auf die Steuerbücher

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Die gemäß § 7 StrReinG BE erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00, Rn. 22, juris, LVerfGE 14, 86).(Rn.28).

    Darüber hinaus seien bei gleichartig zu bewertenden Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze so zu staffeln, dass die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe und die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu der mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehe (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, juris).

    (4) Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Straßenreinigungsentgelt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Rn. 22, juris).

    Die Straßenreinigung wirkt sich auch auf sein Grundstück vorteilhaft aus (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Rn. 33, juris).

  • KG, 07.06.2007 - 8 U 179/06

    Straßenreinigungsgebührenpflicht von Anliegern einer Privatstraße des

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    aa) Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Auffassung nicht auf die Entscheidung des 8. Zivilsenates des Kammergerichts stützen (Urteil vom 07. Juni 2007 - 8 U 179/06 -, Rn. 29, juris).

    In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 07. Juni 2007 - 8 U 179/06 -, Rn. 36, juris) hat ein Einzelrichters des 8. Senates demgegenüber noch vertreten, dass bei der Frage, ob ein Grundstück als Anlieger- oder Hinterliegergrundstück zu einer öffentlichen Straßen anzusehen ist, seien Privatstraßen nicht zu berücksichtigen.

    Würde man dies anders sehen, könnte sonst jeder Eigentümer einer Entgeltpflicht dadurch entgehen, dass er Straßen auf seinem Grundstück dem öffentlichen Verkehr eröffnet Kammergericht Urteil vom 07. Juni 2007 - 8 U 179/06 -, Rn. 36, juris).

  • VG Berlin, 23.11.2005 - 1 A 216.02
    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Das beklagte Land kann sich als Gebührenschuldner nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG BE berufen, da die durch Befreiungen nach dieser Vorschrift entstehenden Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ohnehin vom beklagten Land getragen werden (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02, Rn. 28, juris).(Rn.43).

    Zwar kann sich der Beklagte nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG berufen, da sich aus dem Straßenreinigungsgesetz selbst ergibt, dass die Einnahmeausfälle der Klägerin, die durch Befreiungen nach § 5 Abs. 3 StrReinG bedingt sind, im Ergebnis vom Beklagten selbst getragen werden (VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02 -, Rn. 28, juris).

  • BVerwG, 31.03.1998 - 8 B 43.98

    Kommunalabgaben - Heranziehung von Kleingartengrundstücken zu

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Die Beurteilung, ob die Gebührenbemessung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, richtet sich danach, ob eine sachgerechte Beziehung der Gebühr zu dem jeweils vermittelten Vorteil besteht (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 8 B 43/98 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.1993 - 12 L 141/90

    Eigentümer; Angrenzend; Gemeindestraße; Niedersachsen;

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Dies erschließt sich auch aus der im Urteil des 11. Zivilsenates zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (zu § 52 NStrG, OVG Lüneburg, Urteil vom 06. April 1993 - 12 L 141/90 -, Rn. 14 - 15, juris).
  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 27/85

    Erhebung eines Straßenreinigungsentgelts

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Dieser besondere Vorteil rechtfertigt es sachlich, von ihm ein Entgelt zur Deckung eines Teils der Straßenreinigungskosten zu erheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 27/85 -, Rn. 17, juris).
  • KG, 17.07.2002 - 24 U 68/01

    Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, muss er ggf. entsprechende Umstände in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend machen bzw. sich an den Gesetzgeber wenden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Rn. 29, juris).
  • BGH, 19.12.1967 - V BLw 24/67

    Grundstücksbegriff des Grundstücksverkehrsgesetzes

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Buchgrundstück ist das Grundstück im Rechtssinne, also der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts (ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung) unter einer besonderen Nummer gebucht ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - V BLw 24/67 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 19. Januar 1990 - V ZR 215/88 -, Rn. 16, juris).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00

    Umstellung vom Frontmetermaßstab auf Grundstücksflächenmaßstab bei der Bemessung

    Auszug aus KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
    Die gemäß § 7 StrReinG BE erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00, Rn. 22, juris, LVerfGE 14, 86).(Rn.28).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 56.72

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Rechtfertigung der Heranziehung eines

  • BGH, 19.01.1990 - V ZR 215/88

    Wirkungen einer Abweichung des Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vom Antrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - 9 N 196.13

    Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2015 - 9 S 36.16

    Eilverfahren, Straßenreinigungsgebühr, Straßenreinigungsgebührenrechtlicher

  • VG Berlin, 27.06.2022 - 1 K 20.19
    Einer korrigierenden Auslegung der formalen Regelung über die Anliegereigenschaft bedarf es deshalb nicht (KG, Urt. v. 2.11.2021 - 9 U 1093/20, LKV 2022, 38 [42]).
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